Beitrags- und Gebührenordnung Drucken
Geschrieben von: Administrator   
Dienstag, den 06. Oktober 2015 um 00:00 Uhr

Beitrags- und Gebührenordnung der

SG Schwartautal e.V.

Solidaritätsprinzip



Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.
Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem
Umfang und pünktlich leisten. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und den Ansprüchen der Mitglieder gerecht werden.

 

§ 1 Ermächtigungsgrundlage


Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.


§ 2 Beitragspflicht


1) Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Alle ordentlichen Mitglieder haben, unabhängig ihrer Spartenzugehörigkeit, den gleichen

Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


2) Die Beiträge von Fördermitgliedern sind mindestens in Höhe des Einzelbeitrages zu

entrichten. Darüber hinaus geleistete Zahlungen sind möglich. Der Vorstand stellt für die

geleisteten Zahlungen auf Anforderung eine Spendenbescheinigung aus.


3) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der

finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen.

Ausnahmen von der Beitragspflicht kann der Vorstand nur einstimmig beschließen.

Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.


4) Die Mitglieder, die unterschiedliche vom Verein angebotene Sportarten ausüben, können sich

in einer Sparte organisieren. Eine finanzielle Eigenständigkeit der jeweiligen Sparte ergibt sich daraus nicht.

Sämtliche finanziellen Belange des Vereins und der jeweiligen Sparten werden bei Bedarf vom Vorstand mit

einfacher Stimmenmehrheit geregelt.


§ 3 Beiträge an übergeordnete Verbände


1) Persönliche Daten von Mitgliedern, die den Schießsport ausüben, werden dem Norddeutschen Schützenbund gemeldet.

Der Verein ist verpflichtet, die für diese Mitglieder anfallenden Beiträge an den übergeordneten Verband fristgerecht zu entrichten.


2) Mitglieder, die sich in anderen vom Verein angebotenen Sportarten betätigen, werden den jeweiligen übergeordneten Verbänden gemeldet.

Sofern keine genaue Zuordnung zu einem Dachverband möglich ist, werden diese Mitglieder dem Schleswig-Holsteinischen Turnverband zugeordnet.

Die Regelungen aus § 3 Abs. 1 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.


§ 4 Höhe des Beitrags / Fälligkeit


1) Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die jährliche Jahreshauptversammlung

beschlossen und gilt rückwirkend ab 01.01. bis zum 31.12. des Geschäftsjahres. Die Beiträge

sind zwei Wochen nach der Jahreshauptversammlung fällig.


2) Es gibt Einzel- und Familienbeiträge.

Im Familienbeitrag sind Beiträge für Partner in eheähnlichen Verhältnissen (gemeinsamer

Haushalt), Ehepartner und in den genannten Verhältnissen lebende Kinder bis zum

vollendeten 18. Lebensjahr mit eingeschlossen.


3) Für Einzelmitglieder unter 18 Jahren ist von den erziehungsberechtigten Personen ein

ermäßigter Beitrag zu entrichten.

4) Die fälligen Beiträge können per Überweisung eingezahlt oder durch Erteilung einer Lastschrift

eingezogen werden.

Es ist wünschenswert, dass die Mitglieder den gesamten Jahresbeitrag in einer Summe

begleichen. Monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Beitragszahlungen per Lastschrift oder

Einzahlungen sind nach Absprache möglich.


5) Sofern eine Mitgliedschaft im Geschäftsjahr begründet wird, so ist ab dem Monat der

Aufnahme bis zum Ende des Geschäftsjahres der Beitrag im Verhältnis (12 / 12) zu entrichten

bzw. fällig. Die Zahlung muss zwei Wochen nach der Aufnahmebestätigung auf das Vereinskonto

gut geschrieben sein. Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.


§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung oder der Anschrift umgehend dem Vorstand

schriftlich mitzuteilen. Die elektronische Post (e-mail) gilt dabei auch als schriftlich.


§ 6 Beitragsrückstand

 

Bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Monat beträgt die Mahngebühr 3 (drei) Euro (€) je Mahnung.

Die erste Mahnung ist kostenfrei.

Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.

Kosten, die bei einer Lastschriftrückbuchung zu Lasten des Vereinskontos entstehen, sind vom säumigen Mitglied zu tragen.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


Wird die Mitgliedschaft im Verein gem. § 5 der jeweils gültigen Satzung beendet, so ist der Mitgliedsbeitrag

weiterhin bis zum Ende des Geschäftsjahres zu leisten.


§ 8 Aufnahmegebühr

Eine Aufnahmegebühr wird nicht berechnet.


§ 9 Sonstige Gebühren


1) Die Nutzung des Vereinsheims ist im Rahmen der vom Verein angebotenen sportlichen

Betätigung für Mitglieder kostenfrei.

Zusätzliche Angebote, die innerhalb der einzelnen Sparten angeboten werden, sind von den

Nutzern zu tragen (z.B. besondere Tanzkurse / Schwimmhallennutzung u.ä.).


2) Die Nutzung für private Veranstaltungen ist gegen eine Gebühr möglich, wenn Interessen des

Vereins oder einzelner Sparten nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzungsgebühr beträgt:

a) Schießhalle und Aufenthaltsräume inklusive Küche und Sanitär

- 75 € -

b) Aufenthaltsräume inklusive Küche und Sanitär

- 35 € -


3) Die Nutzung der Räumlichkeiten von Nichtmitgliedern ist grundsätzlich nicht möglich. In

begründeten Einzelfällen, kann der Vorstand eine Ausnahme zulassen.


§ 10 Sonstige kostenfreie Nutzung des Vereinsheims


1) Die Nutzung des Vereinsheims ist in folgenden Fällen kostenfrei:

a) Nutzung als Wahllokal bei Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen

b) Dorfschaftsversammlung

c) Sonstige Veranstaltungen, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt und / oder

der Antrag vom Vorstand gebilligt wurde.


§ 11 Umlage


Der Verzehr von Getränken im Vereinsheim ist gegen einen Selbstkostenbeitrag möglich.

Die Höhe der Kosten sind dem Aushang zu entnehmen.


§ 12 Bewirtschaftung

 

Die Bewirtschaftung des Vereinsheims, die Übergabe und Rücknahme der angemieteten Räumlichkeiten

sowie die damit verbundenen Terminierungen übernimmt der vom Vorstand beauftragte Bewirtschafter.

Bewirtschafter kann nur ein ordentliches Mitglied sein, der im Geschäftsverteilungsplan ausdrücklich benannt wird.

Der Bewirtschafter rechnet zudem mit dem Kassenwart in regelmäßigen Abständen ab.

§ 13 Anteilsscheine von Mitgliedern

Die im Rahmen des Umbaus des Vereinsheims heraus gegeben Anteilsscheine behalten Ihre Gültigkeit.


§ 14 Änderungen

 

1) Änderungen, die die Höhe des Mitgliedsbeitrages betreffen, werden von der

Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossen.

2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der

Vorstand mit einfacher Mehrheit.


§ 15 Inkrafttreten

 

Die Beitrags- und Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 21.08.2015 in Kraft.


Groß Meinsdorf, 20.08.2015


Der Vorstand

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 06. Oktober 2015 um 13:54 Uhr